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FG München Urteil vom 03.06.2014 - 13 K 2730/11 (veröffentlicht am 25.08.2014)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung des Arbeitslohns eines in Deutschland ansässigen, für eine österreichische Fluglinie sowohl im nationalen als auch im internationalen Luftverkehr tätigen Piloten nach dem DBA Österreich 2000

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Arbeitet ein in Deutschland ansässiger Pilot für eine österreichische Fluglinie, deren tatsächliche Geschäftsleitung in Östereich liegt, darf Österreich nach dem Regelungskonzept des Art. 15 DBA Österreich 2000 den Arbeitslohn insoweit, als die Tätigkeit im Rahmen von Inlandsflügen in Österreich als dem Tätigkeitsstaat ausgeübt wurde, nach Art. 15 Abs. 1 S. 2 DBA 2000 und insoweit, als der Pilot seine Tätigkeit im internationalen Luftverkehr ausgeübt hat, nach Art. 15 Abs. 5 DBA Österreich 2000 besteuern.

2. Deutschland hat in diesem Fall (siehe unter 1.) für den gesamten Arbeitslohn ein Besteuerungsrecht nach Art. 15 Abs. 1 S. 1 DBA Österreich 2000, wobei es für den auf Tätigkeiten im internationalen Flugverkehr entfallenden Arbeitslohn nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst.ee DBA-Österreich die Anrechnungsmethode und für den auf Tätigkeiten im österreichischen Inlandsflugverkehr entfallenden Arbeitslohn nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a S. 1 und 2 DBA Österreich 2000 die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt anzuwenden hat. Der Arbeitslohn ist insoweit nach dem Verhältnis der reinen Flugzeiten der inländischen Flüge (innerhalb Österreichs) bzw. der internationalen Flüge aufzuteilen; Tätigkeiten wie z. B. An- und Abfahrt, Briefing, Übernachtungen, Abschlussarbeiten nach Landung, Bodenzeiten oder Wartezeiten sind der jeweiligen Flugtätigkeit zuzurechnen, in deren Zusammenhang diese erfolgen.

3. Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA Österreich 2000 kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die An...

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