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FG München Urteil vom 03.01.2006 - 7 K 1396/03 (veröffentlicht am 10.02.2006)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichterhebung von Kapitalertragsteuer nach der Mutter-Tochter-Richtlinie. Auslegung einer Freistellungsbescheinigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Entscheidung, ob bei einer Gewinnausschüttung einer inländischen Tochtergesellschaft an ihre ausländische (hier: französische) Muttergesellschaft vom Kapitalertragsteuerabzug abgesehen werden darf, kann nur durch eine Freistellungsbescheinigung des Bundesamts für Finanzen getroffen werden. Dieser Verwaltungsakt legt die Pflicht des Schuldners der Kapitalerträge zum Abzug und zur Einbehaltung verbindlich fest.

2. Gilt die Freistellung nach dem Wortlaut der Bescheinigung für Gewinnausschüttungen, die in der Zeit vom 1.7.1996 bis zum 30.6.1999 zufließen, so ist sie nach dem Sprachgebrauch dahin auszulegen, dass sie eine beim Empfänger im Juli 1996 eingehende Ausschüttung erfasst, selbst wenn diese nach der Zuflussfiktion des § 44 Abs. 2 EStG steuerlich möglicherweise als außerhalb des benannten Zeitraums zugeflossen gilt.

 

Normenkette

EStG 1990 § 50d Abs. 3, § 44 Abs. 1 S. 3, Abs. 5, 2, § 11 Abs. 1, § 44d Abs. 1; BGB § 133; EWGRL 435/90 Art. 5 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.12.2006; Aktenzeichen I R 13/06)

 

Tenor

1. Die Einspruchsentscheidung vom 26. Februar 2003 und der Haftungsbescheid über Kapitalertragsteuer vom 20. Dezember 2000 werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Finanzamt darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

St...

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