Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG München Urteil vom 01.10.2009 - 11 K 175/09

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Nichtigkeit bei Schätzung von Einkünften von 0 Euro trotz erheblicher Werbungskostenüberschüsse in den Vorjahren. Nur in Schüben auftretende Krankeit sowie Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts keine Wiedereinsetzungsgründe

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat das FA bei der Schätzung der Vermietungseinkünfte einer Grundstücksgemeinschaft mangels eingereichter Feststellungserklärung lediglich die Einnahme- und Werbungskostensituation der Vorjahre als Schätzungsgrundlage und wurden trotz der Erzielung von Werbungskostenüberschüssen in den Vorjahren für das Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 0 Euro geschätzt, weil u. a. anhand der Vorjahre von steigenden Mieten ausgegangen wurde, die Rückführung der Kredite und damit auch ein Rückgang der Schuldzinsen für möglich erachtet wurde und die Höhe der Schuldzinsen mangels Nachweises nicht geklärt war, so ist dieser Schätzungsbescheid auch dann nur allenfalls rechtswidrig und nicht nichtig, wenn keine Absetzung für Abnutzung berücksichtigt wurde.

2. War ein Rechtsanwalt zwar durch seine chronische Muskelerkrankung immer wieder vorübergehend, aber nicht permanent nur eingeschränkt arbeitsfähig, so kann ihm keine Wiederseinsetzung in die Einspruchsfrist gewährt werden. Sofern er irrtümlich angenommen hat, dass gegen einen Feststellungsbescheid über 0 Euro mangels Beschwer ein Einspruch unzulässig ist, kann dieser Irrtum über materielles Recht ebenfalls keine Wiedereinsetzung begründen.

 

Normenkette

AO § 125 Abs. 1, § 162 Abs. 1 Sätze 1-2, § 110 Abs. 1-2; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 10.06.2010; Aktenzeichen IX B 202/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Strittig ist, ob die Bescheide über die gesonderte...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Geurts, EStG § 18 Selbständige Arbeit / 11.1.1 Betriebseinnahmen
    1
  • Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 4.1 Allgemeines
    1
  • Geschenke / 5 Wertbestimmung
    1
  • IFRS 01 - Erstmalige Anwendung der International Financi ... / [IAS 1]
    1
  • Schadensersatz / 1.4 Schadensersatz wegen Diskriminierung
    1
  • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 21 Besondere Vorschrift ... / 11.3 Rechtsbehelfsverfahren
    1
  • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 20 [Theater, Orch ... / 2.2 Andere Unternehmer
    1
  • Verhaltenskodex: Wichtiges Element für das Compliance-Ma ... / 2 Beteiligungsrechte des Betriebsrats
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
Handbuch Insolvenz
Bild: Haufe Shop

Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


FG München 10 K 1418/02
FG München 10 K 1418/02

  Entscheidungsstichwort (Thema) Ausnahmsweise Nichtigkeit eines Schätzungsbescheides bei willkürlicher Schätzung. Begründung eines Schätzungsbescheides und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand  Leitsatz (redaktionell) 1. Grobe Schätzungsfehler bei der ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Zum Finance Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren