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FG München Urteil vom 01.10.2009 - 11 K 175/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Nichtigkeit bei Schätzung von Einkünften von 0 Euro trotz erheblicher Werbungskostenüberschüsse in den Vorjahren. Nur in Schüben auftretende Krankeit sowie Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts keine Wiedereinsetzungsgründe

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat das FA bei der Schätzung der Vermietungseinkünfte einer Grundstücksgemeinschaft mangels eingereichter Feststellungserklärung lediglich die Einnahme- und Werbungskostensituation der Vorjahre als Schätzungsgrundlage und wurden trotz der Erzielung von Werbungskostenüberschüssen in den Vorjahren für das Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 0 Euro geschätzt, weil u. a. anhand der Vorjahre von steigenden Mieten ausgegangen wurde, die Rückführung der Kredite und damit auch ein Rückgang der Schuldzinsen für möglich erachtet wurde und die Höhe der Schuldzinsen mangels Nachweises nicht geklärt war, so ist dieser Schätzungsbescheid auch dann nur allenfalls rechtswidrig und nicht nichtig, wenn keine Absetzung für Abnutzung berücksichtigt wurde.

2. War ein Rechtsanwalt zwar durch seine chronische Muskelerkrankung immer wieder vorübergehend, aber nicht permanent nur eingeschränkt arbeitsfähig, so kann ihm keine Wiederseinsetzung in die Einspruchsfrist gewährt werden. Sofern er irrtümlich angenommen hat, dass gegen einen Feststellungsbescheid über 0 Euro mangels Beschwer ein Einspruch unzulässig ist, kann dieser Irrtum über materielles Recht ebenfalls keine Wiedereinsetzung begründen.

 

Normenkette

AO § 125 Abs. 1, § 162 Abs. 1 Sätze 1-2, § 110 Abs. 1-2; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 10.06.2010; Aktenzeichen IX B 202/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Strittig ist, ob die Bescheide über die gesonderte...

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