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FG München Urteil vom 01.02.2001 - 10 K 3862/98 (veröffentlicht am 25.03.2001)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld-Günstigerrechnung bei Kindergeldbezug im Ausland

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag ist bei einem seinen Unterhaltspflichten nachkommenden Vater eines in Österreich bei seiner Mutter --der früheren Ehefrau des Vaters-- lebenden Kindes, für das allein die Mutter Kindergeld nach österreichischem Recht bezieht, der doppelte Kinderfreibetrag anzusetzen und das von der Mutter in Österreich bezogene Kindergeld in voller Höhe nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG dem Einkommen hinzuzurechnen.

 

Normenkette

EStG § 31 S. 5, § 36 Abs. 2 S. 1, § 31 Sätze 6, 4, § 32 Abs. 6 S. 3 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.08.2002; Aktenzeichen VIII R 53/01)

 

Gründe

I.

Streitig ist, ob bei der Berechnung der Einkommensteuer der Kinderfreibetrag in Höhe von 6.912 DM mit Kindergeld, das in Österreich an die Mutter des Kindes gezahlt wurde, verrechnet werden darf.

Die Kläger wurden als Ehegatten im Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger sind Eltern eines gemeinsamen Kindes. Ferner ist der aus Österreich stammende Kläger Vater eines weiteren Kindes aus einer früheren Ehe. Dieses Kind lebte in Österreich bei seiner Mutter. Der Kläger zahlte den geschuldeten Unterhalt in Höhe von jährlich 4.800 DM.

Der Kläger erhielt weder in Deutschland noch in Österreich Kindergeld oder vergleichbare Leistungen für das in Österreich lebende Kind. Das Kindergeld nach österreichischem Recht in Höhe von jährlich ca. 2.388 DM bezog die Mutter. Nach österreichischem Recht mindert das dort gezahlte Kindergeld den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Kläger nicht.

Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) setzte mit Einkommensteuerbescheid 1997 vom 14.05.1998 eine Einkommensteuer von … DM fest. Bei der ...

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