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FG München Gerichtsbescheid vom 29.07.2002 - 11 K 5564/00 (veröffentlicht am 10.09.2002)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten der Strafverteidigung des Sohnes nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Einkommensteuer 1998

 

Leitsatz (amtlich)

1. Kosten für die Strafverteidigung eines volljährigen Sohnes entstehen nicht zwangsläufig aus rechtlichen Gründen, wenn der Sohn bereits eine durch eigene Wohnung und eigenes Einkommen eigenständige Lebensstellung erreicht hat.

2. Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen liegt nicht vor, wenn der Sohn unzweifelhaft ein derart sozialwidriges Verbrechen begangen hat, dass seine Unterstützung im Strafverfahren nicht als selbstverständliche Handlung erwartet werden kann, und aufgrund der Schwere der Tat ohnehin von Amts wegen ein Verteidiger für ihn bestellt werden musste.

 

Normenkette

EStG 1997 § 33 Abs. 2 S. 1, Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.10.2003; Aktenzeichen III R 23/02)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin war im Streitjahr (1998) unverheiratet.

Nachdem ihr Sohn … am 06. Mai 1969 außerhalb einer Ehe geboren worden war, heiratete sie Anfang 1970 den Stiefvater ihres Sohnes. Da sie durch Berufstätigkeit zum Lebensunterhalt der Familie beitragen musste, wurde ihr Sohn weitgehend von den Großeltern erzogen. Ende 1986 kam er ganz zur Klägerin, nachdem ihre Ehe gescheitert war. Den Schulbesuch beendete er 1989 mit dem Fachabitur. Nach dem Zivildienst begann er verschiedene Lehren und ein Studium, ohne diese abzuschließen. Zeitweise betrieb er eine Agentur für die Vermittlung von Künstlern in Discotheken. Seit Juli 1996 erhielt er als Umschüler bei einem Berufsförderungszentrum Übergangsgeld von monatlich 2.800 DM. Im Dezember 1996 bezog er eine eigene Wohnung.

In dieser Wohnung erschlug er am 30. Juni 1997 eine...

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