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FG München Gerichtsbescheid vom 29.06.2010 - 1 K 2663/07 (veröffentlicht am 10.09.2010)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

US-Lebensversicherungzweitmarkt-Fonds werden nicht gewerblich, sondern im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung tätig

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Erwerb „gebrauchter” Risikolebensversicherungen auf dem US-amerikanischen Sekundärmarkt durch Anlagegesellschaften ist ertragsteuerlich als vermögensverwaltende und nicht als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren (entgegen BMF, Schreiben v. 22.9.2005, IV B 2 – S 2240-55/05 an den Bundesverband Vermögensanlagen im Zweitmarkt e.V.)

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2, 1; GewStG § 20 Abs. 1, § 2 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.10.2012; Aktenzeichen IV R 32/10)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Bescheids für 2004 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom … und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom … werden die Einkünfte der Klägerin für 2004 als solche aus Kapitalvermögen festgestellt. Der Bescheid für 2004 über den Gewerbesteuermessbetrag vom …, der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2004 vom … und die zu diesen beiden Bescheiden ergangene Einspruchsentscheidung vom … werden aufgehoben.

2 Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig (§ 139 Abs. 3 Satz 3 Finanzgerichtsordnung).

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Qualifikation der Einkünfte der Klägerin.

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom … gegründet und am … in das Han...

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