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FG München Gerichtsbescheid vom 24.10.2024 - 7 K 776/21 (veröffentlicht am 10.12.2024)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit bzw. Reichweite der Abzugsbeschränkung für noch nicht verrechnete Verluste einer Kapitalgesellschaft aus einer typisch stillen Beteiligung an einer Aktiengesellschaft im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 15 Abs. 4 Sätze 6-8 EStG im Jahr 2013 bei Veräußerung der stillen Beteiligung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. In Anlehnung an das Urteil des BFH, Urteil v. 27.3.2012, I R 62/08, BStBl 2012 II S. 745, zur verfassungskonformen Auslegung der Anwendungsregelung zur Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, § 15 Abs. 4 Satz 6 EStG ist auch die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Sätze 6-8 EStG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass im Fall der Veräußerung oder Aufgabe der stillen Beteiligung in einem ersten Schritt eine Verrechnung bislang noch nicht verrechneter Verluste aus der stillen Beteiligung im Sinne des § 15 Abs. 4 Sätze 6-8 EStG mit einem Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe dieser stillen Beteiligung erfolgt.

2. Sollte nach einer solchen Verrechnung mit einem Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe der stillen Beteiligung ein noch nicht verrechneter Verlust im Sinne des § 15 Abs. 4 Sätze 6-8 EStG verbleiben, ist in einem zweiten Schritt in Ermangelung „derselben stillen Gesellschaft” dieser verbleibende Verlust als nicht mehr an die Regelungen des § 15 Abs. 4 Sätze 6-8 EStG gebundener Verlust mit den übrigen Einkünften des stillen Gesellschafters im Rahmen des horizontalen und vertikalen sowie periodenübergreifenden Verlustabzugs zu verrechnen, um einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten endgültigen Untergang dieser Verluste im Sinne des § 15 Abs. 4 Sätze 6-8 EStG zu verhindern (Ausführungen zur Gesetzeshistorie und zum Gesetzeszweck der Vorschriften).

3. N...

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      (1)[2] 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 1 000 000 Euro[3] [Bis 31.12.2023: 10 000 000 Euro], bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, ...

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