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FG München Gerichtsbescheid vom 23.07.2021 - 15 K 81/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit der DSGVO im Bereich der Verwaltung direkter Steuern

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die DSGVO ist im Bereich der Verwaltung direkter Steuern durch Finanzbehörden anwendbar.

2. Bestimmung des Umfangs des Auskunftsanspruchs hinsichtlich personenbezogener Daten im Vorlagebericht an die Aufsichtsbehörde.

 

Normenkette

DSGVO Art. 15 Abs. 1, Art. 2, 4; AO § 32i Abs. 2, § 2a

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob aufgrund Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine Verpflichtung besteht, dem Betroffenen den im Rahmen eines Dienst- und Fachaufsichts-Beschwerdeverfahrens der Beschwerdebehörde übersandten Vorlagebericht der Ausgangsbehörde in Kopie zu überlassen oder im Rahmen einer Akteneinsicht inhaltlich zur Kenntnis zu geben.

Die Kläger werden beim Finanzamt A besteuert. Mit der dortigen Bearbeitung unzufrieden zeigten sie dem beklagten Landesamt für Steuern – Landesamt – mit Schreiben vom 16.10.2019 die Sachbehandlung an, über die sie mit dem Finanzamt A uneins waren, und erhoben den Vorwurf der Willkür und unrechtmäßigen Bereicherung.

Das Landesamt prüfte die Sachbehandlung und teilte den Klägern das Ergebnis der Überprüfung mit Schreiben vom 08.11.2019 mit, das der Klägerin bei ihrer persönlichen Vorsprache am 12.11.2019 ausgehändigt wurde. In dem Schreiben stellte das Landesamt den wesentlichen Ablauf des Verfahrens vor dem Finanzamt A detailliert dar und kam zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt A die Bearbeitung nicht verzögert habe und daher der Vorwurf der Willkür und unrechtmäßigen Bereicherung nicht zutreffe. Anlässlich dieser Vorsprache beantragte die Klägerin, den Vorlagebericht des Finanzamts A an das Landesamt in Kopie ausge...

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