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FG München Gerichtsbescheid vom 10.11.2004 - 13 K 872/04 (veröffentlicht am 25.12.2004)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrages bei der Anwendung der Fünftelungsregelung auf außerordentliche Einkünfte. Einkommensteuer 2000

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ausgangsgröße für die Anwendung der sog. Fünftelregelung des § 34 Abs.1 S. 2 EStG in der für das Streitjahr 2000 geltenden Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 sind die gesamten außerordentlichen Einkünfte ohne anteilige Kürzung aufgrund des Altersentlastungsbetrages.

2. Im Rahmen der Fünftelungsregelung sind der Altersentlastungsbetrag und die sonstigen bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte, des Einkommens und des zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigenden Beträge zunächst von den voll steuerpflichtigen und sodann von den am höchsten zu besteuernden außerordentlichen Einkünften abzuziehen. Dementsprechend wirkt sich der Abzug des Altersentlastungsbetrages nur insoweit mindernd auf tarifbegünstigte Einkünfte aus, als er die anderen, nicht tarifbegünstigten Einkünfte übersteigt.

 

Normenkette

EStG 2000 § 34 Abs. 1 S. 2, § 24b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.12.2005; Aktenzeichen IV R 68/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, was Ausgangsgröße für die Anwendung der sog. Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr 2000 geltenden Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (EStG) ist.

I.

Die Klägerin ist die Alleinerbin ihres im Jahr 2002 verstorbenen Ehemannes, mit dem sie im Streitjahr 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird.

Die Einkommensteuererklärung der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes für das Jahr 2000 wurde dem Einkommensteuerbescheid vom 25.04.2002 unter nicht streiterhe...

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