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FG München Beschluss vom 28.04.2003 - 14 V 5377/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerung vermieteter Geschäftsläden als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung. Umsatzsteuer 1999

Leitsatz (redaktionell)

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Veräußerung langfristig vermieteter Geschäftsläden bei gleichzeitiger Übernahme der bestehenden Miet- und Pachtverträge durch den Erwerber als (Teil-)Geschäftsveräußerung nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1a

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 01.04.2004; Aktenzeichen V B 112/03)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren 14 K 5378/02, ob für das Streitjahr 1999 noch ein weiterer Vorsteuerabzug in Höhe von 624.338 DM im Zusammenhang mit dem Erwerb von vier Geschäftsläden geltend gemacht werden darf.

Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 17. Dezember 1998 von Herrn … (Verkäufer) u. a. einen Laden in Berlin, … und drei weitere Läden in Berlin, … die jeweils im Teileigentum des Verkäufers standen. Zugleich trat die Antragstellerin in die mit dem Verkäufer bestehenden Miet- und Pachtverhältnisse ein. Die endgültige Zahlung des Kaufpreises und der Übergang von Besitz und Nutzungen der Objekte erfolgte im Januar 1999.

In ihrer Jahressteuererklärung für 1999 machte die Antragstellerin u. a. Vorsteuern in Höhe von 624.338 DM im Zusammenhang mit dem Erwerb der Objekte geltend und berechnete eine negative Umsatzsteuer in Höhe von 593.472,59 DM.

Aufgrund der Ergebnisse einer Umsatzsteuerprüfung beim Verkäufer durch das für diesen zuständige Finanzamt … gelangte der Antragsgegner (Finanzamt) zur Auffassung, dass es sich bei dem Verkauf der vier Ladenobjekte ...

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    Veräußerung vermieteter Geschäftsläden als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung
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      Leitsatz Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Veräußerung langfristig vermieteter Geschäftsläden bei gleichzeitiger Übernahme der bestehenden Miet- und Pachtverträge durch den Erwerber als (Teil-) Geschäftsveräußerung nicht der Umsatzsteuer ...

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