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FG München Beschluss vom 28.01.2005 - 15 V 2608/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinschaftsrechtskonformität von § 160 AO

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei summarischer Betrachtung kann ein steuerrechtliches Instrument wie § 160 AO nicht rechtswidrig sein, wenn die steuerrechtlichen Ermittlungsmöglichkeiten im niedrig besteuerten Ausland ganz oder teilweise versagen. An der Rechtmäßigkeit der Nichtberücksichtigung von Zinszahlungen an eine in Liechtenstein ansässige und als Domizilgesellschaft angesehene Stiftung als Betriebsausgaben bestehen danach keine ernstlichen Zweifel.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 160, 90 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3; EG Art. 43, 48

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen eines Antrags auf vorläufige Rechtsschutzgewährung die Frage, ob Betriebsausgaben nach § 160 AO der Abzug versagt werden kann.

I.

Wegen der Verhältnisse der Antragstellerin (Astin) bezieht sich der Senat auf den dieser Entscheidung beigefügten Senatsbeschluß vom 30. Juni 2004 (Az.: 15 V 4140/03). Es ist nicht ersichtlich und nichts dazu vorgetragen, daß sich diesbezüglich für den hier maßgeblichen Besteuerungsabschnitt 2002 etwas geändert hat.

Das Finanzamt hat unter dem Datum vom 31. März 2004 gegen die Astin eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2002 erlassen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 350 072 Euro festgestellt (zu den Einzelheiten Bl. 31 ff. F-A). Gegen diesen Bescheid hat die Astin rechtzeitig Einspruch einlegen lassen (Bl. 40 F-A), über den vom Finanzamt noch nicht entschieden ist. Eine beantragte Aussetzung der Vollziehung hat das Finanzamt mit Verfügung vom 7. Mai 2004 abgelehnt (Bl. 43 f. F-A).

Zwischen den Beteiligten ist zwischenzeitlich unstreitig, daß eine Frage des § 6 b EStG nich...

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