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FG München Beschluss vom 19.05.2004 - 1 V 717/03 (veröffentlicht am 25.06.2004)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Örtliche Zuständigkeit für Erlass des Haftungsbescheids nach § 50 a Abs. 5 Satz 5 EStG gegenüber ausländischen Vergütungsschuldner. Inlandsbezug des ausländischen Vergütungsschuldners der zweiten Stufe durch gesellschaftsrechtliche Verflechtung. Haftungsbescheid nach § 50 a Abs. 5 S EStG gegenüber ausländischen Vergütungsschuldner.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für den Erlass eines Haftungsbescheids nach § 50 a Abs. 5 Satz 5 EStG ist das für die Besteuerung des ausländischen Vergütungsschuldners vom Einkommen zuständige Finanzamt örtlich zuständig.

2. Ist der ausländische Vergütungsschuldner der zweiten Stufe gesellschaftsrechtlich mit dem inländischen Vergütungsschuldner der ersten Stufe verflochten, ist die Annahme des für die Haftungsinanspruchnahme nach § 50 a Abs. 5 Satz 5 EStG erforderlichen Inlandsbezugs nicht zweifelhaft.

3. Bemessung der Haftung im mehrstufigen Steuerabzugsverfahren nach den Nettovergütungen.

 

Normenkette

EStG § 50a Abs. 5 S. 5, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d; EStDV § 73e; AO 1977 § 20 Abs. 4; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.05.2005; Aktenzeichen I B 108/04)

BFH (Beschluss vom 17.05.2005; Aktenzeichen I B 108/04)

 

Tenor

1. Die Vollziehung des Haftungsbescheides vom 30. August 2002 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens i.H. von 896.522,18 EUR ausgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2 Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellern zu 5/11, der Antragsgegner zu 6/11.

3 Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellern ist in S./Österreich ansässig. Von dort aus betreibt sie in der Rechtsform einer GesmbH eine Konzertdirektion, die seit Jahren Gastspielreisen ausländischer Künstler in der Bundesrepublik veranstaltet. In ihre Rechtsbeziehungen zu...

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