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FG München Beschluss vom 17.09.2002 - 14 V 3480/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen des Ausfuhrnachweises (Abnehmernachweis) bei Einkäufen von Drittlandsreisenden im Duty-Free-Shop eines Flughafens (§ 17 UStDV). Umsatzsteuer-Vorauszahlung 1, 2/2002

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass bei Einkäufen von Drittlandsreisenden im Duty-Free-Shop eines Flughafens der Betreiber die Voraussetzungen zur Erlangung der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 3a UStG nachzuweisen hat.

2. Im Hinblick auf die Angaben, die der Ausfuhrbeleg nach § 17 UStDV enthalten soll, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt verlangt, dass das Verkaufspersonal auf dem beim Lieferer verbleibenden Rechnungsduplikat die Nummer des Grenzübertrittspapiers, den Namen und den Wohnort des Abnehmers sowie den Zielort der Reise und die Flugnummer vermerkt.

 

Normenkette

UStG 1999 § 6 Abs. 4 S. 2; UStDV 1999 § 17; UStG 1999 § 6 Abs. 3a, 1 S. 1 Nr. 2; EWGRL 388/77 Art. 15; FGO § 69 Abs. 2 S. 2

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob und wie der Abnehmer- und Ausfuhrnachweis bei Verkäufen in den Duty-free-Shops der Organtochter der Antragstellerin im Abflug-/Transitbereich (Auslandswarteraum) des Flughafens München an Reisende aus dem Drittlandsgebiet zu führen ist. Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass die Finanzverwaltung hierfür den Abnehmer- und Ausfuhrnachweis in der Weise verlangt, dass das Verkaufspersonal Einsicht in das Grenzübertrittspapier des Abnehmers nimmt und auf dem beim Lieferer verbleibenden Rechnungsduplikat (z. B. Kassenzettel) die Nummer des Grenzübertrittspapiers, den Namen und den Wohnort des Abnehmers sowie den Zielort der Reise und die Flugnumme...

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    Umsatzsteuergesetz / § 6 Ausfuhrlieferung
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      (1) 1Eine Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a) liegt vor, wenn bei einer Lieferung   1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat oder ...

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