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FG München Beschluss vom 04.04.2008 - 11 V 1815/07 (veröffentlicht am 10.05.2008)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit der Wegzugsbesteuerung mit Gemeinschaftsrecht bei Umzug in einen anderen EU-Mitgliedstaat

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch nach der Ergänzung von § 6 Abs. 2 bis Abs. 7 AStG durch das SEStEG vom 7.12.2006 ist weiterhin ernstlich zweifelhaft, ob die Wegzugsbesteuerung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG insoweit mit höherrangigem Europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, als sie in Fällen, in denen das Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Sinne des § 17 EStG allein dem Ansässigkeitsstaat zuweist, keine Vorsorge dafür trifft, dass die nach dem EuGH-Urteil v. 7.9.2006, C-470/04 unzulässigen Mehrfachbelastungen ausgeschlossen sind.

 

Normenkette

AStG § 6 Abs. 1 S. 1; AStG Fassung 7.12.2006 § 6; AStG Fassung 7.12.2006 § 21 Abs. 13 S. 1; DBA-Portugal Art. 13 Abs. 4; EG Art. 43; EStG 2002 § 17; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.09.2008; Aktenzeichen I B 92/08)

 

Tenor

1. Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2004 vom 18. November 2005 wird für die Dauer des Hauptsacheverfahrens in Höhe von 157.898 Euro ausgesetzt. Die Verwirkung angefallener Säumniszuschläge wird insoweit aufgehoben, als sie auf die ausgesetzten Beträge entfallen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig im Hauptsacheverfahren, ob die Wegzugsbesteuerung der Antragsteller nach § 6 AStG in der Fassung des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) rechtmäßig ist. Der Antragsteller und die mit ihm zusammen zu veranlagende Antragstellerin verlegten Ende 2004 ihren Wohnsitz nach Portugal. Der Antrags...

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