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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 30.01.2008 - 3 K 139/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslohn bei Veräußerung von im Zusammenhang mit Wandeldarlehen eingeräumten Aktienoptionsrechten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Veräußerung von Aktienoptionsrechten einer AG, die im Zusammenhang mit der Gewährung von Wandeldarlehen eingeräumt worden sind, kann auch dann als Arbeitslohn zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen, wenn der begünstigte Kläger nicht unmittelbar Arbeitnehmer der AG oder Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens war, wenn er aber nur aufgrund seines Arbeitsverhältnisses überhaupt einen Darlehensvertrag mit der AG abschließen konnte und diese Möglichkeit anderen Personen außerhalb des Konzernumfelds der AG nicht zugänglich war.

2. Die Beteiligung an dem Wandeldarlehensprogramm einer AG ist durch das Arbeitsverhältnis des Klägers veranlasst, wenn die AG am Arbeitgeber des Klägers, einer durch Umwandlung einer KG entstandenen GmbH, zwar nicht mehrheitlich beteiligt war, mit der GmbH auch keinen Unternehmensvertrag abgeschlossen hat, wenn aber die leitenden Angestellten der GmbH, zu denen der Kläger gehörte, durch die Teilnahme am Wandeldarlehensprogramm der AG für ihr besonderes Engagement bei der GmbH und für eine gute Ertragsentwicklung der GmbH belohnt werden sollten, weil eine Integration des Gewinns der GmbH in den Konzernabschluss der AG angestrebt wurde. Für die Vernlassung durch das Arbeitsverhältnis spricht zudem, dass am Programm zum begünstigten Abschluss eines Darlehensvertrages mit Wandlungsrecht grundsätzlich ausschließlich Mitarbeiter der AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen teilnehmen konnten, und wenn weiter Voraussetzung für den späteren Aktienerwerb war, dass der Erwerber im Zeitpunkt der Ausübung des Wandlungsrechts bei einem Unternehmen beschäftigt war, das der Unternehmensgruppe d...

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