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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 29.10.1996 - 1 K 52/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

gesonderter u. einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1993

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 8.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob für die gemeinsam erzielten Einkünfte der Kläger aus selbständiger Arbeit eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 1993 durchzuführen ist.

Die Kläger sind Eheleute und betreiben gemeinsam eine Arztpraxis. Zusammen mit der Einkommensteuererklärung 1993 reichten die Kläger für die Ermittlung des gemeinsam erzielten Gewinnes eine Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ein (Bilanzakte), mit der ein Gewinn von 203.059,08 DM ausgewiesen wird. Auf die Einzelheiten der Überschußrechnung wird Bezug genommen. Am 13.6.95 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ein Einkommensteuerbescheid 1993 nach Erklärung.

Mit Schreiben vom 24. Februar 1995 (Bl. 6 F-Akte) forderte der Beklagte die Kläger auf, eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 1993 einzureichen, was sie ablehnten, da ein Fall von geringer Bedeutung vorliege.

Daraufhin erließ der Beklagte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einen Feststellungsbescheid vom 18. Mai 1995 über die in der Überschußrechnung ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit von 203.059,– DM; den Eheleuten rechnete er je 50 % Anteil zu.

Hiergegen wendeten sich die Kläger mit Schriftsatz vom 22. Mai 1995 mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Der Beklagte wertete die Ausführungen im Einvernehmen mit den Klägern als Beschwerde gegen die Aufforderung zur Abgabe einer Feststellungserklärung 1993 und im übrigen als Einspruch gegen den Feststellungsbescheid 1993 (Schriftsatz vom 16. Juni...

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