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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 29.04.1998 - 1 K 194/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermeßbetrag 1991, Umsatzsteuer 1991 und gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.07.2000; Aktenzeichen VIII R 32/99)

 

Tenor

Der Gewerbesteuermeßbetragsbescheid und der Umsatzsteuerbescheid 1991, beide vom …, sowie der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 1991 vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom … werden ohne Entscheidung in der Sache aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger und … in Gesellschaft bürgerlichen Rechts 1991 ein Einkaufszentrum sowie einen Imbißstand betrieben haben. Während der Kläger das Bestehen einer GbR verneint, wird sie vom Beigeladenen und Beklagten bejaht.

Der Kläger besaß im Streitjahr ein mit einer ca. 500 m² großen Halle bebautes Grundstück. In dieser Halle wurden 1991 ein Imbißstand und auf rund 372 m² ein Einkaufszentrum betrieben. Es wurde kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen abgeschlossen.

Mit dem Urteil vom … (Az.: …) verurteilte die 2. Zivilkammer des Landgerichts … den Kläger u.a. dazu, an der Auseinandersetzung der Gesellschaft Einkaufszentrum … mitzuwirken, indem er die Gewinn- und Verlustrechnung für das Einkaufs...

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