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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 29.01.2014 - 3 K 528/11 (veröffentlicht am 14.03.2014)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einbeziehung von Entschädigungszahlungen an den Veräußerer im Rahmen der Errichtung einer Windkraftanlage in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Entgelt für mit dem Eigentum am Grundstück verbundene Rechte gehört grundsätzlich zur Gegenleistung, da diese Rechte nach § 96 BGB als Bestandteile des Grundstücks gelten.

2. Aus der Gegenleistung scheiden solche Leistungen des Erwerbers aus, die nicht den der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang betreffen, insbesondere also für eine andere Leistung aufgewendet werden als für die Verpflichtung, Besitz und Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen.

3. Eine Entschädigung, die nach dem Kaufvertrag gezahlt wird „für das Recht zur Errichtung von einer Windkraftanlage incl. des Entschädigungswertes für An- und Durchschneidung und ggf. notwendiger Baulasten und Dienstbarkeiten” geht nur insoweit in die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage ein, als sie (als Standortentschädigung) unmittelbar die gekaufte Teilfläche betrifft, nicht hingegen auch, soweit sie (als Flächenentschädigung) andere Grundstücke des Veräußerers betrifft.

 

Normenkette

GrEStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 96

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.05.2017; Aktenzeichen II R 16/14)

 

Tenor

Abweichend von dem Grunderwerbsteuerbescheid vom 04. Februar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. November 2011 wird die Grunderwerbsteuer auf 3.687,00 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Klägerin werden 1/5 und dem Beklagten 4/5 der Kosten des Verfahrens auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Klägeri...

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      (1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung.  (2) 1Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes bemessen:   1. wenn ...

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