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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 22.08.1995 - 1 K 50/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.07.1997; Aktenzeichen VI R 129/95)

 

Tenor

Abweichend von dem Bescheid vom 10. Oktober 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 1995 wird die Einkommensteuer 1993 auf … festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt …

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte der Klägerin zu Recht für die Tochter … den Kinderfreibetrag nur zur Hälfte gewährt hat.

Das am … 1976 geborene Kind war im Streitjahr Schülerin. … lebte im Haushalt der Klägerin. Der geschiedene Mann der Klägerin und Vater des Kindes, der Beigeladene, zahlt aufgrund des Urteils des Kreisgerichts … vom 13. Oktober 1980 seit dem 12. Lebensjahr des Kindes einen Unterhaltsbeitrag von … (jetzt DM). Unstreitig hat der Beigeladene diesen Unterhaltsbeitrag auch im Streitjahr geleistet.

Mit dem Einkommensteuerbescheid 1993 vom 10. Oktober 1994 berücksichtigte der Beklagte nur den halben Freibetrag für die Tochter der Klägerin. Zur Begründung erläuterte er, daß der volle Kinderfreibetrag nicht gewährt werden könne, da der Vater seiner Unterhaltsverpflichtung nachgekommen sei.

Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. In der zurückweisenden Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 1995 führte der Beklagte im wesentlichen aus, daß der Beigeladene die durch Gerichtsurteil festgelegte Unterhaltsverpflichtung zu 100 % erfüllt habe.

Mit der hiergegen erhobenen Klage macht di...

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    BFH VI R 129/95
    BFH VI R 129/95

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