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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 22.02.2006 - 1 K 372/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Knapp vier Jahre zwischen der Neugründung der GmbH und der Erteilung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer als angemessene unternehmensbezogene Wartezeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer neu gegründeten GmbH wird einem Geschäftsführer erst dann eine Pension zusagen, wenn er die künftige wirtschaftliche Entwicklung und damit die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft zuverlässig abschätzen kann.

2. Abweichend von der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben in BStBl I 1999, 512) bedarf es hierzu nicht generell eines Zeitraums von wenigstens fünf Jahren. Eine unternehmensbezogene Wartezeit von drei Jahren und elf Monaten von der Neugründung bis zur zeitgleichen Erteilung von Pensionszusagen an drei Gesellschafter-Geschäftsführer kann ausreichend sein, wenn sowohl die Umsatzerlöse als auch die Gewinne (vor Sonderabschreibungen) eine deutlich positive Aufwärtsentwicklung gezeigt haben (hier: jährliche Verdopplung der Umsätze) und die Finanzierbarkeit der Pensionszusagen durch den Abschluss von Rückdeckungsversicherungen gesichert ist.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 6a Abs. 1 Nrn. 1, 3

 

Tenor

Abweichend von den Bescheiden über Körperschaftsteuer für 1994, die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG zum 31.12.1994 und den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für 1994 vom 18. September 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Mai 2002 ist bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens des Jahres 1994 statt einer vGA in Höhe von 106.531,00 DM eine vGA in Höhe von 29.353,00 DM zu berücksichtigen.

Die Kosten des Verfahrens werden bis zum 30. Mai 2003 der Klägerin zu 2/25 und dem Beklagten zu 23/25, bis z...

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