Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfung der Angemessenheit des Arbeitslohns eines GmbH-Geschäftsführers anhand externer Gehaltsstrukturuntersuchungen. Hinzufügung eines 20-%igen Sicherheitszuschlags
Leitsatz (redaktionell)
Erfolgt die Prüfung der Angemessenheit der Vergütung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH im Rahmen einer externen Gehaltsstrukturuntersuchung, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung nur in dem Umfang angenommen werden, in dem der obere Rand des aus der Untersuchung abgeleiteten Wertes derart überschritten wird, dass von einem krassen Missverhältnis der Gesamtvergütung gesprochen werden kann. Dazu ist dem aus der Untersuchung ermittelten Fremdvergleichswert ein Sicherheitszuschlag von 20% hinzuzufügen.
Normenkette
KStG 1996 § 8 Abs. 3 S. 2; GmbHG § 43 Abs. 1
Tenor
Abweichend von den geänderten Bescheiden für 1996, 1997 und 1998 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag sowie den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag und den Bescheiden über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31. Dezember 1996, 31. Dezember 1997 und 31. Dezember 1998 vom 24. November 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. November 2003 sind bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte nur vGA im Jahr 1996 i. H. v. 61.353,00 DM, im Jahr 1997 i. H. v. 65.676,00 DM und im Jahr 1998 i. H. v. 36.950,00 DM zu berücksichtigen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 8/25 der Klägerin und zu 17/25 dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der gle...