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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 09.01.2002 - 1 K 202/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung der Gesellschafter einer Vorgesellschaft. Abgrenzung: Echte oder unechte Vorgesellschaft. Haftung betreffend Umsatzsteuer 1991 und Säumniszuschläge 1993

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Gesellschafter einer echten Vor-GmbH haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich unbeschränkt, anteilig, aber nur im Innenverhältnis, d. h. in Form einer bis zur Eintragung der Gesellschaft andauernden Verlustdeckungshaftung und einer an die Eintragung knüpfenden Vorbelastungshaftung. Dagegen gilt für die Gesellschafter einer unechten Vorgesellschaft stets das Prinzip der unbeschränkten Außenhaftung.

2. Eine Gesellschaft ist nicht als unechte Vorgesellschaft zu qualifizieren, wenn das Bestreben zumindest eines der Gesellschafter darauf gerichtet war, das Eintragungsverfahren betreffend die GmbH ernsthaft zu betreiben, und nach dem wirtschaftlichen Scheitern der Gesellschaft diese abzuwickeln.

 

Normenkette

AO 1977 § 191; GmbHG

 

Tenor

Der geänderte Haftungsbescheid vom 29. August 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt … Euro (… DM.)

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100 v.H. der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger war einer von drei Gesellschaftern der … (im folgenden GmbH) mit Sitz in …. Die GmbH wurde durch notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag vom 27. Mai 1991 errichtet. Nach dem Gesellschaftsvertrag war „Spedition” Gegenstand des Unternehmens; ferner gehörten die Aufgaben des Güternahverkehrs und G...

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