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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 03.03.2004 - 1 K 782/01 (veröffentlicht am 19.04.2004)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderungsverzicht. Vermögensstatus. stille Reserven. Kundenstamm. Provisionsanalogie. Sonderposten mit Rücklagenanteil. Körperschaftsteuer 1991, gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1991, gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.1991, gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1991, Gewerbesteuermessbetrag 1991–1995

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhender Verzicht einer Gesellschafterin auf ihre nicht mehr vollwerthaltige Forderungen gegenüber ihrer Kapitalgesellschaft führt bei dieser zu einer Einlage in Höhe des Teilwerts der Forderung im Zeitpunkt des Verzichtes.

2. Zur Behandlung eines aufgrund eines Investitionszuschusses gebildeten Sonderpostens mit Rücklageanteil im Vermögensstatus der Kapitalgesellschaft zum Zeitpunkt des Forderungsverzichtes.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5; EStR 1990 Abshnitt 34 Abs. 3; EStR 1990 Abschn. 34 Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.05.2005; Aktenzeichen I R 35/04)

 

Tenor

Hinsichtlich der Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1991 bis 1995 wird das Verfahren eingestellt.

Abweichend von den geänderten Bescheiden über Körperschaftsteuer für 1991, der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31. Dezember 1991 und der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf 31. Dezember 1991 vom 29. Januar 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 30. November 2001 sind bei der Besteuerung ein von 1.650.278,00 DM auf 1.266.588,40 DM verminderter außerordentlicher Ertrag und eine verdeckte Einlage in Höhe von 383.689,63 DM zu berücksichtigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens we...

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