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FG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 03.06.2019 - 3 V 26/19 (veröffentlicht am 05.07.2019)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung. deutsches Besteuerungsrecht für Bezüge einer in Kanada ansässigen Person aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht ernstlich zweifelhaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung unterfallen Art. 18 Abs. 1 DBA Kanada.

2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass Leistungen, die eine in Kanada ansässige Person aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, (auch) in Deutschland besteuert werden können.

3. Bei der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich um ein Altersversorgungssystem im abkommensrechtlichen Sinne. Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge zu diesem Altersversorgungssystem im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b DBA Kanada setzt nicht eine tatsächliche und volle Abziehbarkeit, sondern lediglich eine Abziehbarkeit dem Grunde nach voraus.

 

Normenkette

DBA CND Art. 18 Abs. 1, 3; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, § 49 Abs. 1 Nr. 7; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Tenor

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

4. Der Streitwert wird auf 306,46 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten wegen Rentenbezügen im Ausland.

Der am 02.04.1949 geborene Antragsteller lebt seit 1995 in Kanada. Er bezieht seit dem 01.01.2015 eine Leibrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Nachdem der Rententräger dem Antragsgegner Rentenbezugsmitteilungen übersendet hatte, informierte der Antragsgegner den Antragsteller über seine Absicht, gegen ihn Einkommensteuerbescheide zu erlassen und wies auf die Möglichkeit hin, einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger gemäß § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (ESt...

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