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FG Köln Urteil vom 30.01.2018 - 8 K 2620/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Steuerbarkeit von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Leistung der Stpfl. i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG besteht darin, durch die Überlassung ihrer Geldspielgeräte den Spielern die Möglichkeit zum Spielen mit Gewinnchance unter Befriedigung ihrer Spiellust zu bieten.

2. Bemessungsgrundlage für die USt sind im Streitfall die Kasseneinnahmen der Stpfl. abzüglich der geschuldeten USt. Die USt ist von den Spielern als Endverbrauchern an die Stpfl. gezahlt worden, so dass auch durch die Abwälzung der USt an die Endverbraucher die von der Klägerin monierte Belastung durch USt und zusätzliche Ertragsteuern nicht vorliegt.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 9 b, § 1 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.12.2019; Aktenzeichen XI R 26/18)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Automatenaufstellerin und Spielhallenbetreiberin. Im Streitjahr 2010 betrieb sie in A und B insgesamt drei Spielhallen mit Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit sowie eine Gaststätte. Sie erzielte im Jahr 2010 Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten i.H.v. ca. 354.000 € und aus dem Restaurationsbetrieb Umsätze i.H.v. ca. 42.000 €. Die Klägerin verwendete ausschließlich Geldspielgeräte mit dem so genannten Hopper, die von der Bauart und Technik identisch sind mit den in öffentlichen Spielbanken verwendeten Geldspielgeräten.

Mit Umsatzsteuererklärung 2010 vom 17.02.2012 erklärte die Klägerin zum Regelsteuersatz Umsatzsteuer i.H.v. 75.501,98 € sowie Vorsteuern i.H.v. 24.949,66 € (festzusetzender Betrag: 50.552,23 €). Die Umsatzsteuererklärung 2010 stand einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

Mit Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 20.03.2015 setzte der Beklagte nach einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung (Pr...

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