Entscheidungsstichwort (Thema)
Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz (redaktionell)
1) Aufwendungen für die Unterbringung in einer sozial-therapeutischen Einrichtung für geistig behinderte Menschen sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
2) Die zwingend vorgesehene Einholung eines Sachverständigengutachtens im Betreuungsverfahren gemäß §§ 65 ff., 68b FGG macht die vorherige Einholung eines amtsärztlichen Attestes zum Nachweis der Zwangsläufigkeit entbehrlich.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligen streiten über die Anerkennung von Heimunterbringungskosten des Klägers als außergewöhnliche Belastung.
Der 1939 geborene Kläger lebt seit 1977 in einer sozial-therapeutischen Einrichtung für geistig behinderte Menschen, dem … Seit 1993 ist seine Schwester, Frau … zur Regelung aller Angelegenheiten als Betreuerin bestellt. Im Betreuungsverfahren vor dem Amtsgericht wurde ein ärztliches Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie Dr. med. … vom …2000 eingeholt in dem es u. a. heißt:
„das Denkvermögen ist aufgrund der Intelligenzminderung eingeschränkt. Kompliziertere Denkvorgänge kann Herr … nicht vollziehen. Er kann seinen Namen schreiben, kann auch einfache Drei-Wort-Sätze schreiben. Auch einfache Rechenaufgaben im Zahlenbereich bis 20 kann er durchführen und er kann bis über 100 zählen. Er kann mit Messer und Gabel essen, muss zur Körperpflege nicht besonders angehalten werden, räumt sein Zimmer auf und hält Ordnung.
Die intellektuellen Umstellungsfähigkeiten sind gering. Ausgeprägte Neuaufgaben kann er nicht selbständig lösen. Er ist hier auf die Hilfe der Betreuer und auf ein förderndes und stabiles Umfeld angewiesen.
Insgesamt möchte ich di...