rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgeltliche Zuverfügungstellung von Sportflugzeugen durch Luftsportverein ist umsatzsteuerfrei
Leitsatz (redaktionell)
1) Bei der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Sportflugzeugen durch einen Luftsportverein an seine Mitglieder handelt es sich um eine andere sportliche Veranstaltung i.S. des § 4 Nr. 22b UStG, wenn sich die Aktivitäten des Vereins nicht auf die bloße Nutzungsüberlassung dieser Sportgeräte beschränken, sondern weitergehende organisatorische Maßnahmen umfassen.
2) Die Tatsache, dass die vom Verein erhobenen Gebühren sich letztendlich an dem Umfang der in Anspruch genommenen Leistung (Flugstunden) ausrichten und damit keine klassischen Teilnehmergebühren darstellen, ist hierbei unbeachtlich.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 22b; AO § 67a; UStG § 4
Nachgehend
BFH (Urteil vom 09.08.2007; Aktenzeichen V R 27/04)
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei der von dem Kläger in den Streitjahren durchgeführten Nutzungsüberlassung von Luftsportfahrzeugen an seine Mitglieder um eine sportliche Veranstaltung im Sinne des § 4 Nr. 22 b UStG handelt.
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Luftsportverein im Sinne des § 51 AO. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Gemäß § 2 seiner Vereinssatzung in der Neufassung vom 20. März 1987 widmet sich der Verein seiner Zweck- und Zielsetzung nach der Pflege und Förderung des Luftsports unter besonderer Berücksichtigung der Jugendpflege.
Im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1992 bis 1994 erklärte der Kläger folgende steuerbare Einnahmen und Vorsteuern aus seinem Zweckbetrieb Sport, der die Nutzungsüberlassung von Motorsportflugzeugen und Segelflugzeugen umfaßt:
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Einnahmen
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Vorsteuern
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1992
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103.430 DM
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12.921,16 DM
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1993
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84.056 DM
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