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FG Köln Urteil vom 29.05.2002 - 14 K 2778/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für den nichtehelichen Lebensgefährten

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen nichtehelicher Lebensgefährten für den Partner, für den eine andere Person -noch- Anspruch auf Kindergeld hat und mit dem der nichteheliche Lebensgefährte ein gemeinsames Kind hat, können weder nach § 33a EStG noch nach § 33 EStG berücksichtigt werden.

 

Normenkette

EStG §§ 33, 33a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.05.2004; Aktenzeichen III R 30/02)

 

Tatbestand

Der Kläger ist ledig und lebt mit seiner Lebensgefährtin, welche am … 19.. geboren ist und für die ein Dritter – der Vater der Lebensgefährtin des Klägers – einen Kinderfreibetrag erhält, in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft. Die Lebenspartner haben ein gemeinsames Kind, das am …19.. geboren wurde. Im Jahre 1996 verzog der Kläger mit seiner Lebenspartnerin aus beruflichen Gründen von A. nach B.

Die Lebensgefährtin des Klägers studierte im Jahre 1996 in A. und C.

Sie erhielt von ihrem Vater einen monatlichen Unterhalt von 665,– DM, den sie zur Deckung ihres persönlichen Bedarfes verwandte.

Sozialhilfe wurde der Lebensgefährtin des Klägers nicht gewährt. Wäre der Anspruch nicht aufgrund des Einkommens des Klägers gekürzt worden, so hätte ihr ein Sozialhilfeanspruch von ca. 997,– DM pro Monat zugestanden.

Aufgrund der Kinderbetreuung und der Berufstätigkeit des Klägers war der Lebenspartnerin eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes bei Weiterführung ihres Studiums nicht möglich. Der Kläger zahlte daher die anfallende Miete für die Wohnungen in A. und B. in Höhe von insgesamt 18.041,50 DM gänzlich allein. Auf den Zeitraum bis 31. Oktober 1999 entfallen dabei 15.043,50 DM, was auf die Personen verteilt einem Betrag von 7521,75 DM entspricht. Ebenso trug der Kläger die Kosten für den Umzug von A. nach B...

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