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FG Köln Urteil vom 28.09.2004 - 8 K 2049/00

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermäßigter Steuersatz beim Betrieb eines Imbisswagens

Leitsatz (redaktionell)

1) Ob eine dem Regelsteuersatz unterliegende Dienstleistung als sonstige Leistung vorliegt, wenn sich der Umsatz auf Nahrungsmittel "zum Mitnehmen" bezieht und daneben keine Dienstleistungen erbracht werden, die den Verzehr an Ort und Stelle in einem geeigneten Rahmen ansprechend gestalten, ist für Umsätze an einem Imbisswagen nicht abschließend geklärt.

2) Die Dienstleistung beim Verkauf an einem Imbisswagen gibt der Gesamtleistung nur dann das Gepräge, wenn besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden. Erschöpft sich die Leistung in dem Zubereiten der Speisen bis zum verzehrfertigen Zustand, steht die steuerermäßigte Lieferung von Nahrungsmitteln im Vordergrund.

3) Eine Thekenumrandung mit geringfügiger Tiefe ist keine besondere Vorrichtung für den Verzehr an Ort und Stelle. Bierzeltgarnituren der Nachbarschaft sind für den Steuerpflichtigen keine schädlichen Einrichtungen, die ihm zuzurechnen wären.

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 3; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 2

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.06.2006; Aktenzeichen V R 58/04, V R 59/04)

BFH (Urteil vom 01.06.2006; Aktenzeichen V R 58/04)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im wesentlichen über die Frage, ob die Umsätze des Klägers insgesamt dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 1997 Umsätze aus dem Betrieb eines Imbisswagens, den er auf Karnevals- und Kirmesveranstaltungen, Jahrmärkten und Weihnachtsmärkten einsetzte und mit dem er Backfisch,Reibekuchen, Pommes-Frites und Brat- bzw. Currywürstchen anbot. Der Stand hat auf den beiden kurzen Seiten und auf einer langen Seite eine Thekenumrandung, deren Höhe die Beteiligten inzwi...

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    Ermäßigter Umsatzsteuersatz beim Betrieb eines Imbisswagens
    Ermäßigter Umsatzsteuersatz beim Betrieb eines Imbisswagens

      Leitsatz Erschöpft sich die Leistung in dem Zubereiten der Speisen bis zum verzehrfertigen Zustand, steht die steuerermäßigte Lieferung von Nahrungsmitteln im Vordergrund.  Sachverhalt Der Kläger erzielte Umsätze aus dem Betrieb eines Imbisswagens, den ...

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