Entscheidungsstichwort (Thema)
Lose Blätter kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Leitsatz (redaktionell)
1) Lose Blätter, die der äußeren Gestalt nach weder in einer gebundenen noch jedenfalls in einer in sich geschlossenen Form geführt werden, erfüllen nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäßes Fahrtenbuch i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG.
2) Dieser Grundsatz gilt auch (bereits) für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Ansatz der Versteuerung der privaten Nutzung eines betrieblich genutzten PKW in den Streitjahren 2002 bis 2004.
Die Klägerin erzielt als Trainerin, Coach und Fachbuchautorin Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 des Einkommensteuergesetzes – EStG –) und ermittelt ihren Gewinn unter der Bezeichnung „Seminare und Coaching” mittels Einnahme-ÜberschussRechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG.
Für die Jahre 2002 bis 2004 führte der Beklagte eine steuerliche Betriebsprüfung bei der Klägerin durch (Bericht vom 26.6.2008). Der Prüfer beanstandete u. a. den unterbliebenen Ansatz der Versteuerung des Privatanteils der Nutzung des jeweils im Betriebsvermögen gehaltenen PKW (vgl. Tz. 2.3. des BP-Berichts). Die Klägerin hatte Aufzeichnungen über die durchgeführten Fahrten geführt. Diese wiesen nach Meinung des Prüfers diverse Mängel auf, für deren Einzelheiten hier auf Tz. 2.3. des BP-Berichts verwiesen wird. Außerdem könne – so der Prüfer – eine Lose-Blatt-Sammlung schon begrifflich kein Fahrtenbuch sein.
Aus den Kopien der Aufzeichnungen in der Prüfer-Handakte, Band II, Fach 21, ist ersichtlich, dass die Klägerin pro Monat ein Einzelblatt mit einer Überschrift „Fahrt...