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FG Köln Urteil vom 28.01.2010 - 2 K 4220/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

"Société par actions simplifiée" kann mögliche Gemeinschaftsrechtwidrigkeit des KapErtrSt-Abzugs nur gegenüber örtlich zuständigem Finanzamt geltend machen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) § 44d Abs. 2 S. 1 EStG i.V.m. Anlage 7 zu § 44d EStG erfasste bis zur Änderung der Mutter-Tochter-Richtlinie durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22.12.2003 nicht die "Société par actions simplifiée" französischen Rechts.

2) Eine vollständige Freistellung von der Pflicht zur Einbehaltung von Kapitalertragsteuern kann nur nach § 8b Abs. 1 S. 1 KStG i.V.m. § 50d Abs. 1 EStG gegenüber dem örtlich zuständigen Finanzamt geltend gemacht werden.

 

Normenkette

EStG § 43b Abs. 1, § 44 Abs. 1 S. 2; Mutter-Tochter-Richtlinie Art. 2; EStG § 43 Abs. 2, § 50 Abs. 1; KStG § 8b; FVG § 5 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 50d Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.01.2012; Aktenzeichen I R 25/10)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für Gewinnausschüttungen ihrer im Inland ansässigen Tochtergesellschaft die vollständige Freistellung von der Kapitalertragsteuer beanspruchen kann.

Die Klägerin ist eine in Frankreich ansässige Kapitalgesellschaft, die im Jahr 1999 in der Rechtsform einer „société par actions simplifiée” (S.A.S.) gegründet wurde. Sie ist alleinige Anteilseignerin der M GmbH mit Sitz in T (im Folgenden: M-GmbH).

Am 13. Juni 2002 stellte die Klägerin beim Bundesamt für Finanzen – BfF – (seit dem 1. Januar 2006 Bundeszentralamt für Steuern – BZSt –) einen Antrag auf Freistellung von der deutschen Abzugsteuer auf Kapitalerträge nach §§ 43b Abs. 1 Einkommensteuergesetz – EStG – i.V.m. § 50d Abs. 3 EStG.

Am 27. Juni 2002 erließ das BfF eine Freistellungsbescheinigung für den Zeitraum vom 13. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2005. Darin bescheinigte das BfF,...

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