rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Lieferung, geringwertige Ware, Kauf auf Probe
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Zusendung von Waren handelt es sich dann nicht um eine Lieferung im Inland gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, wenn eine sog. bewegte Lieferung gem. § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG mit einem Lieferort im europäischen Ausland als Beginn der Warenbewegung gegeben ist.
2. Für die Unterscheidung zwischen bewegter und unbewegter Lieferung ist die Frage maßgebend, ob der Liefergegenstand zur Verschaffung der Verfügungsmacht befördert werden muss oder nicht. Wann dies bei einem Kauf auf Probe gem. § 454 BGB vorliegt, ist umstritten. Der erkennende Senat sieht die Zusendung der Ware vor Billigung beim Kauf auf Probe als für eine bewegte Lieferung hinreichende Verschaffung der Verfügungsmacht an.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 4; UStG § 3 Abs. 6 S. 1; UStG § 5 Abs. 2 Nr. 3; EUStBVO § 1 Abs. 1; BGB § 454; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
BFH (Urteil vom 06.12.2007; Aktenzeichen V R 24/05)
Tatbestand
Die Beteiligung streiten um die Umsatzsteuerpflicht bei Zusendung von Waren aus der Schweiz an Kundinnen in Deutschland für einen angenommenen „Kauf auf Probe”. Streitentscheidend für die Unterwerfung der Geschäftsvorfälle unter die inländische Umsatzbesteuerung ist u.a. die Frage, wann bei einem solchen Kauf eine „Lieferung” i.S.d. Umsatzsteuergesetzes – UStG – vorliegt, nämlich entweder im Zeitpunkt der Absendung aus der Schweiz oder erst im Zeitpunkt der Billigung des Kaufs durch die Kundinnen in Deutschland. Letzteres würde zu einer Steuerpflicht der Lieferung im Inland führen.
Grundsätzlich ist zwischen den Beteiligten die steuerliche Behandlung der Jahre 1999 bis 2004 streitig; im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin den Bescheid über Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den ...