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FG Köln Urteil vom 26.08.2008 - 1 K 4430/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gestattung der Ist-Besteuerung; Ermessensausübung

 

Leitsatz (redaktionell)

1.) Die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) steht in sinngemäßer Anwendung von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG auch Unternehmern offen, die von vornherein nicht zur Buchführung verpflichtet sind.

2.) Zu den erforderlichen Ermessenserwägungen der Finanzverwaltung bei der Entscheidung über einen Antrag auf Gestattung der Ist-Besteuerung.

 

Normenkette

AO § 5; UStG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.02.2010; Aktenzeichen V R 38/08)

 

Tatbestand

Der Geschäftszweck der klagenden GbR ist die Vermietung eines Hotelkomplexes in F. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2001 gestattete der Beklagte ihr für die Jahre 1997 und 1998 die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 Abs. 1 UStG (Ist-Besteuerung) und wies zugleich darauf hin, dass dies für 1999 nicht mehr gelten könne, da sie im Jahre 1998 die Umsatzgrenze des § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG überschritten habe. Die Klägerin meldete gleichwohl auch in den Jahren 1999 bis 2002 die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten an. Nach einer Betriebsprüfung erließ der Beklagte geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000, wobei er statt der erklärten Ist-Besteuerung die Soll-Besteuerung (nach vereinbarten Entgelten) durchführte. Ebenso verfuhr er mit Bescheid vom 07.11.2003 mit der Umsatzsteuer für 2001. Die Klägerin legte hiergegen Einspruch ein mit der Begründung, wenn nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 UStG schon buchführungspflichtigen, aber nach § 148 AO von dieser Pflicht befreiten Unternehmen die Ist-Besteuerung zugute kommen könne, so müsse dies für sie als von vornherein nichtbuch-führungspflichtigem Unternehmen erst recht gelten. Hilfsweise stellte sie den Antr...

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