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FG Köln Urteil vom 26.07.2002 - 14 K 53/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstmalige Zinsfestsetzung bei Änderung der Steuerfestsetzung erfolgt nach § 233a Abs. 5 AO 1977

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Änderung der bisherigen Zinsfestsetzung i.S.d. § 233a Abs. 5 Satz 1 AO 1977 liegt auch dann vor, wenn eine Steuerfestsetzung geändert wird, die nicht zu einer Zinsfestsetzung geführt hat.

 

Normenkette

AO 1977 § 233a Abs. 5 S. 1, Abs. 3, 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.05.2005; Aktenzeichen VIII R 100/02)

 

Tatbestand

Die Klägerin erzielte in den Jahren 1990 und 1991 Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Aufgrund der antragsgemäßen Veranlagung für 1990 ergab sich hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides für 1990 vom 16.7.1991 eine festgesetzte Einkommensteuer von 120,– DM. Diese wurde um anzurechnende Kapitalertragsteuer von 1.041,– DM und Körperschaftsteuer in Höhe von 2.342,– DM vermindert, so daß sich ein verbleibender Betrag von ./. 3.263,– DM ergab.

Die Veranlagung für 1991 erfolgte ebenfalls zunächst antragsgemäß. Aufgrund des Einkommensteuerbescheides 1991 vom 23.4.1992 wurde eine Einkommensteuer in Höhe von 444,– DM festgesetzt. Diese wurde ebenfalls um anzurechnende Kapitalertragsteuer in Höhe von 1.361,– DM und Körperschaftsteuer in Höhe von 3.062,– DM vermindert, so daß sich für 1991 ein verbleibender Betrag von ./. 3.979,– DM ergab.

Nachdem dem Beklagten bekannt wurde, daß die Einkünfte aus Kapitalvermögen tatsächlich höher sind als die erklärten Einkünfte, erließ der Beklagte geänderte Einkommensteuerbescheide für 1990 und 1991.

Mittels des geänderten Einkommensteuerbescheides für 1990 vom 28.6.2000 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 3.037,– DM fest. Diese wurde durch anzurechnende Kapitalertragsteuer in Höhe von 1.553,– DM und Körperschaftsteuer in Höhe von 3.494,– DM gemindert, so daß sich nunmehr ein verb...

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