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FG Köln Urteil vom 26.04.2018 - 6 K 726/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bescheinigung einer Denkmalbehörde als Grundlagenbescheid

Leitsatz (redaktionell)

1) § 171 Abs. 10 AO enthält keine dahingehende Einschränkung, dass ein Grundlagenbescheid nur gegeben ist, wenn verbindliche Regelungen zu sämtlichen Tatbestandsmerkmalen einer steuerrechtlichen Norm getroffen werden. Ausreichend ist, dass zumindest ein Tatbestandsmerkmal mit Bindungswirkung geregelt wird.

2) Dass im Bescheinigungsverfahren bei einer Denkmalbehörde nicht über alle Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG zu entscheiden ist, spielt für das Vorliegen eines Grundlagenbescheids und die daraus resultierende Änderungsmöglichkeit nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO daher keine Rolle.

Normenkette

AO § 171 Abs. 10; EStG § 7i; EStG § 10f; AO § 175 Abs. 1 Nr. 1

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.02.2019; Aktenzeichen X R 17/18)

BFH (Urteil vom 19.02.2019; Aktenzeichen X R 17/18)

Tatbestand

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist Eigentümerin des denkmalgeschützten, eigengenutzten Mehrfamilienhauses in der Fstraße 59 in A. In 2008 entstanden der Klägerin Aufwendungen für Arbeiten an Fenstern und Türen des Objekts i.H.v. 23.004,– €, in 2009 Aufwendungen für Arbeiten eines Zimmerers i.H.v. 1.547,– € und in 2010 Aufwendungen für Schreiner- und Bedachungsarbeiten i.H.v. 3.868,– €,– an dem Objekt.

In ihren Einkommensteuererklärungen machten die Kläger keine Angaben zu Abzugsbeträgen nach § 10f EStG. Lediglich im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2008 hatten sie zunächst schriftlich angekündigt, einen Antrag auf Denkmalabschreibung stellen zu wollen. Später teilten sie mit, der Antrag werde zu einem späteren Zeitpunkt gestellt. Für die Jahre 2008 bis 2012 wurden die Kläger demgemäß ohne Berücksichtigung von Abzugsbeträgen n...

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