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FG Köln Urteil vom 26.01.2012 - 6 K 4538/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsarztpraxis: Kein weiteres immaterielles Wirtschaftsgut neben Praxiswert

 

Leitsatz (redaktionell)

Beim Erwerb einer Vertragsarztpraxis ist neben dem erworbenen Praxiswert kein weiteres selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut in Form des "mit einer Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteils" vorhanden. Dies gilt auch für die Übernahme sog. "Abrechnungspunkte".

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 1; SGB V § 103 Abs. 4; EStG § 5 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die im Kreiskrankenhaus in A ein Röntgeninstitut betreibt. Sie befindet sich in einem so genannten gesperrten Planungsbereich mit den sich aus § 103 SGB V ergebenden Zulassungsbeschränkungen für Radiologen.

Zum 01.01.2006 ist Herr B aus der Gesellschaft ausgeschieden. Er wurde mit Beschluss vom 13.03.2008 zum Verfahren notwendig beigeladen.

2006 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung C bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für die Jahre 2000 bis 2005 durch, deren Ergebnisse sich aus dem Bericht vom 15.11.2006 ergeben. Hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung des Erwerbs des Vertragsarztsitzes von Frau D. (Tz. 2.2 des Betriebsprüfungsberichtes) konnte keine Einigung erzielt werden.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Frau D. führte in F eine radiologische Einzelpraxis. Sie verfügte über einen Vertragsarztsitz verbunden mit einem Individualbudget von rund 3 Mio. Punkten/Quartal. Nach Aufgabe dieser Einzelpraxis in F verlegte Frau D. ihren Vertragsarztsitz zum 01.10.2001 nach A und gründete mit Herrn E, einem Gesellschafter der Klägerin, mit Vertrag vom 27.09.2001 eine Gemeinschaftspraxis, die in den Räumen der Klägerin betrieben wurde. Diese Gemeinschaftspraxis bestand bis zum 31.03.2002.

Ausweislich der Absichtse...

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