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FG Köln Urteil vom 25.11.1997 - 13 K 1110/97

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.05.1998; Aktenzeichen I R 7/98)

 

Tatbestand

Mit notariellem Vertrag vom 12.12.1994 ist die Firma … GmbH im … mit Wirkung zum 1.1.1995 durch Verschmelzung auf die Klägerin übergegangen, die am … ins Handelsregister eingetragen wurde. Für die übertragende Firma, deren weitere Geschäfte ab 1.1.1995 von der Klägerin geführt wurden, wurde zum 31.12.1994 ein verbleibender Verlust zur Körperschaftsteuer in Höhe von … DM festgestellt. Diesen Verlust machte die Klägerin im Rahmen ihrer Körperschaftsteuererklärung und der Erklärung zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 1 KStG als Rechtsnachfolgerin geltend; sie berief sich dabei auf die durch das Gesetz zur Änderung des Umwandlungssteuerrechts vom 28.10.1994 geänderte Fassung des Umwandlungsteuergesetzes (UmwStG 1995).

Der Beklagte versagte die steuerliche Berücksichtigung dieses Verlustabzuges mit Bescheiden vom 17.12.1996 mit der Begründung, das UmwStG 1995 sei hier noch nicht anwendbar. Die gegen diese Bescheide gerichteten Einsprüche wurden durch Einspruchsentscheidung vom 31.1.1997 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, zu deren Begründung die Klägerin folgendes vorträgt:

1. Nach § 27 UmwStG 1995 gehe der Verlustabzug in Verschmelzungsfällen auf die übernehmende Gesellschaft unter der Voraussetzung über, daß die übertragende Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt der Eintragung des Vermögensübergangs im Handelsregister noch nicht eingestellt habe (Hinweis auf § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG). § 27 Abs. 1 UmwStG 1995 bestimme nach seinem Wortlaut klar, daß dieses Gesetz erstmals auf den Übergang von Vermögen anzuwenden sei, der auf nach dem 31.12.1994 wirksam werdenden Rechtsakten beruhe. Wirksam werde eine Verschmelzung mit der Eintragu...

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