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FG Köln Urteil vom 25.10.2002 - 14 K 9388/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungen für Zins-Swap-Vereinbarung keine Dauerschuldentgelte

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Rahmen einer Zins-Swap-Vereinbarung gezahlte Vergütungen stellen keine Entgelte für Dauerschulden i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG dar.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.06.2003; Aktenzeichen I R 89/02)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Zinsswap-Geschäft, das der Absicherung des Zinsrisikos einer Importfinanzierung durch kurzfristige Wechselkredite dient, zur Hinzurechnung von Entgelten für Dauerschulden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags führt.

Die Klägerin ist eine GmbH, die als Tochterunternehmen eines ausländischen Konzerns der …industrie den Großhandel mit … der Muttergesellschaft betreibt. Die Finanzierung der Importe erfolgte im Streitjahr bei der Klägerin üblicherweise durch kurzfristige Wechselkredite. Diese wurden jeweils in unterschiedlicher Höhe von unterschiedlichen Kreditgebern zu unterschiedlichen Zeitpunkten aufgenommen, wobei nicht jeweils mehrere Wechselkredite beim selben Kreditgeber aufeinander folgten. Die Verzinsung der Wechselkredite erfolgte auf der Grundlage des 3-Monats-Libors, der um einen Aufschlag erhöht wurde. Dieser war je nach Kreditgeber unterschiedlich.

Unstreitig bestand kein Anspruch der Klägerin gegenüber den jeweils beteiligten Banken auf Gewährung eines Kredits bei Begebung eines Wechsels. Die Kreditgewährung wurde jeweils von Fall zu Fall entschieden. Es erfolgte auch nicht eine Kreditgewährung mit feststehender Kreditlinie über einen längeren Zeitraum bei einer Bank. Ebenfalls unstreitig ist, dass die verschiedenen Banken bei der Gewährung der jeweiligen kurzfristigen Wechselkredite nicht zusammenwirkten.

Am 07.06.1993 schloß die Klägerin mit der A. (nachfolgend: …) einen Ra...

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