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FG Köln Urteil vom 25.09.2013 - 12 K 5606/03 (veröffentlicht am 25.09.2013)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ingenieur-/Informatikerähnliche Tätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Personengesellschaft erzielt keine freiberuflichen Einkünfte, sondern solche aus Gewerbebetrieb, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Kenntnisse und Erfahrungen der Gesellschafter in Tiefe und Breite dem eines Ingenieurs oder eines Informatikers mit Hochschul- oder Fachhochschulausbildung entsprechen und dass die beruflichen Arbeiten einen dem Katalogberuf vergleichbaren Schwierigkeitsgrad aufweisen und dass die derart qualifizierten Aufgaben den Schwerpunkt der Gesellschaftstätigkeit gebildet haben, sowie dann, wenn für einen wesentlichen Teil des Umsatzes eine leitende und eigenveranwortliche Tätigkeit der Gesellschafter nicht gegeben ist.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Aktenzeichen VIII R 14/14)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob die Klägerin freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte erzielt hat.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); sie firmiert unter der Bezeichnung „B-Team A-B”. Gesellschafter der Klägerin waren in den Streitjahren 1998 bis 2003 die Herren A (A), B (B), C (C) und D (D).

Der Gesellschafter B hatte bis Ende 1994 als „Unternehmensberater für Datenverarbeitung, Entwicklung und Vertrieb neuer Produkte” ein Einzelunternehmen betrieben. Dieses brachte er zum 1. Januar 1995 in die GbR ein. Für die Jahre 1995 bis 1997 hat der erkennende Senat die Tätigkeit der Klägerin als gewerblich beurteilt. Auf die Urteile vom 24. Juli 2002 – 12 K 6378/99 und vom 26. Januar 2005 – 12 K 5604/03 wird Bezug genommen.

Im Jahre 1998 traten die Gesellschafter C und D in die Gesellschaft ein. Zum 1. Dezember 2002 ist der Gesellschafter A und zum 31. Mai 2003 der Gesellschafter B aus der G...

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