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FG Köln Urteil vom 25.06.2004 - 10 K 6286/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Kindergeld für behindertes Kind, das dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein behindertes Kind, das über die Arbeitsverwaltung dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, ist nicht außerstande, sich selbst zu unterhalten. Die Höhe der erzielbaren Arbeitslöhne spielt für die Beurteilung keine Rolle.

 

Normenkette

EStG § 63 Abs. 1, 1 S. 2, §§ 32, 32 Abs. 4, 4 Nr. 3, § 63

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger für das Kind M. (geboren am …1978) Kindergeld zusteht.

Für M., der … ist, wurden folgende Grade der Behinderung festgestellt:

08.09.1980 bis 27.06.1983

GdB 80 mit Merkzeichen G

28.06.1983 bis 06.12.1995

GdB 100 mit Merkzeichen G, B, RF und H

07.12.1995 bis 19.08.1999

GdB 100 mit Merkzeichen RF und H

20.08.1999 bis 31.08.2004

GdB 100 mit Merkzeichen RF

Nach dem Besuch der … Schule … besuchte M. die Berufsschule. Ab 01.09.1996 befand er sich im Qualifizierungslehrgang zur Erlangung arbeitsmarktorientierter Grundfertigkeiten beim Bildungszentrum …. Diesen beendete er im Juli 1998. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt M. nicht.

Vom 5. August 1999 bis zum 31. Dezember 2002 stand M. in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen.

Im Jahr 2002 erzielte M. einen Bruttoarbeitslohn von 6.650,– EUR bei einem Antiquitätenaufbereiter. Seit 1. Januar 2003 ist er arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe (in 2003 ca. 50 EUR/wöchentlich). Er hat gegenüber der Arbeitsverwaltung erklärt, dass er für eine Vollzeitbeschäftigung dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Die Arbeitsverwaltung hat als mögliche Tätigkeit „Hilfsarbeiter (Lager, Transport)” erfasst.

Über eigenes Vermögen verfügt M. nicht.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24. September 2003 den Antrag des Kläge...

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