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FG Köln Urteil vom 24.10.2017 - 8 K 1829/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung für Lohnsteuer, Drittwirkung nach § 166 AO

Leitsatz (redaktionell)

Der ehemalige GmbH-Geschäftsführer ist im eigenen Verfahren wegen Haftung für Lohnsteuer gemäß § 166 AO mit Einwendungen gegen die Höhe der Lohnsteuerschuld ausgeschlossen, er wegen offener Gehaltsforderungen selbst Insolvenzgläubiger des Steuerschuldners ist und im Prüfungstermin keinen Widerspruch gegen die Höhe der Steuerschuld eingelegt hat.

Normenkette

AO § 69; AO § 166; AO § 191 Abs. 1; InsO § 178 Abs. 1 S. 2; AO § 34 Abs. 3

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.09.2019; Aktenzeichen VII R 5/18)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids, mit dem der Beklagte den Kläger für Steuerschulden der A GmbH in Anspruch genommen hat.

Der Kläger ist spätestens seit dem ….5.2011 im Handelsregister eingetragen als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der A GmbH (Amtsgericht M, HRB 1). Neben ihm ist ebenfalls spätestens seit dem ….5.2011 als weiterer einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer Herr B im Handelsregister eingetragen. Das Amtsgericht M hat mit Beschluss vom ….3.2013 Herrn E als vorläufigen Insolvenzverwalter für die A GmbH bestellt (… IN …). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat im Eröffnungsverfahren ein Gutachten vom 29.4.2013 erstellt, auf das Bezug genommen wird (Haftungsakte). Das Amtsgericht M hat mit Beschluss vom ….5.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH eröffnet und den vorläufigen Insolvenzverwalter zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Prüfungstermin fand entsprechend der Festlegung im Eröffnungsbeschluss am ….8.2013 statt.

Die A GmbH übermittelte am 11.12.2012 für den Zeitraum November 2012 (Bl. 36 der Akte), am 14.1.2013 für den Zeitraum Dezember 2012 (Bl. 37 der Akte) sowie am 12.2.2013 ...

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