Entscheidungsstichwort (Thema)
Frage des Umfangs des Erstattungsanspruchs gem. § 37 Abs. 2 AO
Leitsatz (redaktionell)
Die deutsche umsatzsteuerrechtliche Regelung, dass nur der Dienstleistungserbringer einen direkten Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Mehrwertsteuer gegen die Behörde hat und der Dienstleistungsempfänger auf die zivilrechtliche Klage gegen seinen Auftragnehmer verwiesen wird, ist im Regelfall europarechtlich nicht zu beanstanden. Die Geltendmachung im Insolvenzverfahren kann in diesem Zusammenhang nicht als unmöglich und auch nicht als wesentlich schwieriger angesehen werden als eine Zivilklage gegen den Leistungserbringer.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1; AO § 37 Abs. 2 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin nimmt regelmäßig an Messen im In- und Ausland teil und bediente sich in den Jahren 1999 bis 2005 hierzu der Dienste der Firma A GmbH & Co. KG (im folgenden A), deren Insolvenzverwalter zum vorliegenden Verfahren beigeladen worden ist.
Die A stellte ihr für ihre Leistungen Rechnungen aus, in denen Umsatzsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 4.857.029,– EUR ausgewiesen wurden. Die A zahlte dies Umsatzsteuerbeträge an den Beklagten. Die Klägerin machte sie – zunächst erfolgreich – als Vorsteuer gemäß § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) bei dem für sie zuständigen Finanzamt B geltend.
Im Zuge einer Umsatzsteuerprüfung bei der Klägerin wurde festgestellt, dass die Leistungen der A im Ausland erbracht worden und im Inland nicht umsatzsteuerpflichtig waren, so dass die Vorsteuer zu Unrecht anerkannt worden war. Die Klägerin hat inzwischen große Teile der Vorsteuerbeträge an das Finanzamt B zurückerstattet.
Die Klägerin ersuchte die A um Rückzahlung der rechtsirrigerweise gezahlten Umsatzsteuer bzw. um Abtretu...