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FG Köln Urteil vom 24.04.2012 - 2 K 3928/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Qualifikation einer sog. "S-Corporation"

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine sog. "S-Corporation" ist in den USA kein eigenständiges Steuersubjekt, weshalb Art. 1 Abs. 7, 10 Abs. 2 S. 1 Buchst. a DBA-USA 2007 n.F., 10 Abs. 2 S. 1 Buchst. a DBA-USA 1989 a.F. nicht anwendbar sind.

 

Normenkette

DBA-USA 2007 n.F. Art. 10 Abs. 2 S. 1 Buchst. a; DBA-USA 1989 a.F. Art. 10 Abs. 2 S. 1 Buchst. a; DBA-USA 2007 n.F. Art. 1 Abs. 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.06.2013; Aktenzeichen I R 48/12)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin im Hinblick auf Gewinnausschüttungen einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft einen Anspruch auf Minderung der von dieser Gesellschaft einbehaltenen Kapitalertragsteuer auf 5 % der Gewinnausschüttungen hat.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft US-amerikanischen Rechts mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Sie hat nach Subchapter S (§§ 1361 bis 1378) des Internal Revenue Code (IRC) für die Besteuerung als sog. „S-Corporation” optiert. Sie ist daher in den USA nicht körperschaftsteuerpflichtig. Ihre Einkünfte werden vielmehr unmittelbar bei den in den USA ansässigen Gesellschaftern besteuert.

Die Klägerin war im Streitjahr 2008 an der im Inland ansässigen B-GmbH (im Folgenden: B-GmbH) mit einem Geschäftsanteil von 50 v.H. beteiligt. Diese schüttete im Streitjahr 2008 an die Klägerin einen Gewinn i.H.v. 1.028.031 EUR aus und behielt hierauf gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes – EStG – i.V.m. § 2 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG – Kapitalertragsteuer i.H.v. 216.914,54 EUR bzw. 21,1 v.H. (einschließlich Solidaritätszuschlag, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5, § 4 des Solidaritätszuschlagsgesetzes – So...

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