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FG Köln Urteil vom 24.01.2001 - 12 K 7040/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ständige Ansässigkeit eines Botschaftsmitarbeiters in Deutschland

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der Begriff der "ständigen Ansässigkeit" nach § 3 Nr. 29a Satz 2 EStG ist identisch mit dem entsprechenden Begriff in Art. 37 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WÜD).

2) Bei der Anwesenheit einer Person von 25 Jahren oder länger in Deutschland ist eine nicht ständige Ansässigkeit in Deutschland ausgeschlossen.

3) Die Bescheinigung eines ausländischen Botschafters, mit der dieser einer Person eine nicht ständige Ansässigkeit bescheinigt, hat keine konstitutive Bedeutung.

 

Normenkette

EStG § 3 Nrn. 29, 29 a; WÜD Art. 37

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Gehalt, das der Kläger als Angehöriger einer ausländischen Botschaft bezieht, steuerfrei ist.

Die Kläger sind seit 1993 verheiratete Ehegatten. Der 1947 geborene Kläger ist … Staatsangehöriger. Die Klägerin ist … Staatsangehörige. Der Kläger erhält als Angestellter der … Botschaft Arbeitslohn. Die Klägerin erzielt Arbeitslohn als Angestellte eines Hotelbetriebes. Die Kläger bewohnen eine gemeinsame Wohnung in A..

Bezüglich seiner Tätigkeit bei der … Botschaft legte der Kläger im Einspruchsverfahren des Streitjahres 1995 eine Bescheinigung des … Botschafters vom 21.04.1998 mit folgendem Wortlaut vor:

„Hiermit bescheinige ich Herrn B., geb. am 13. Januar 1947, daß er seit dem 15. März 1968 als Dienstpersonal in der Residenz des … Botschafters in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt ist.

Herr B. besitzt die … Staatsangehörigkeit.

Herr B. ist im Jahre 1968 in die Bundesrepublik Deutschland zwecks Arbeitsaufnahme in der Residenz des …. Botschafters eingereist und seit diesem Zeitpunkt dort ohne Unterbrechung beschäftigt. Er beabsichtigt, nach Beendigung seiner beru...

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