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FG Köln Urteil vom 23.11.2004 - 8 K 5329/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen des Unterhaltsabzugs für Leistungen an einen volljährigen Adoptivsohn. Familienlastenausgleich

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die von § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG verlangte gesetzliche Unterhaltsberechtigung eines Kindes richtet sich nach dem Zivilrecht. Danach ist nur derjenige unterhaltsberechtigt, der außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

2) Eine nur potentielle Unterhaltsberechtigung der unterstützten Person reicht für die Anwendung von § 33a Abs. 1 EStG nicht aus. Es ist auch wegen der Seltenheit solcher Fälle nicht von einer Vereinfachungsregelung auszugehen, die eine Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht entbehrlich machte.

 

Normenkette

EStG § 33a Abs. 1; EStG 1997 § 33a Abs. 1, § 33 Abs. 2, § 12 Nr. 2; BGB §§ 1601, 1602 Abs. 1, §§ 1901, 1989 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen der Klägerin an ihren volljährigen Adoptivsohn.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr – 2000 – als … im wesentlichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 beantragte die Klägerin u.a. die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an ihren 1963 geborenen Adoptivsohn I in Höhe von 16.504 DM im Rahmen des Höchstbetrags von 13.500 DM,

Dem folgte der Beklagte in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid 2000 vom 4. September 2002 nicht. In den Erläuterungen zum Bescheid führte er hierzu aus, Unterhaltsaufwendungen für den Sohn könnten nur berücksichtigt werden, wenn die Unterhaltsberechtigung des Sohnes durch geeignete Belege nachgewiesen werde (z.B. Ausbildung = Ausbildungsbescheinigung, Arbeitslosigkeit = Bescheinigung des Arbeitsamtes, dass arbeitssuchend). Weiterhin soll...

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