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FG Köln Urteil vom 23.09.1996 - 13 K 962/96

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Tatbestand

I.

Die Klägerin bildete in ihrem Jahresabschluß 1986 erstmals eine Rückstellung für Lohnfortzahlung im Krankheitsfälle in Höhe von zunächst … DM (Handelsbilanz). Diese Rückstellung wurde in der Steuerbilanz auf … DM reduziert. Die Rückstellung wurde von der Betriebsprüfung nicht anerkannt und zum 31.12.1986 in der Steuerbilanz aufgelöst. Bei der Ermittlung des Betriebsvermögens auf den 1.1.1987 wurde der Ansatz eines entsprechenden Schuldpostens versagt.

Ihren Einspruch gegen die dementsprechend geänderten, hier angefochtenen Bescheide zur Körperschaftsteuer für 1986 und zur Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens auf den 1.1.1987 begründete die Klägerin wie folgt:

Nach § 249 HGB seien Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Dies setze voraus, daß das Gleichgewicht der Vertragsbeziehungen durch Erfüllungsrückstande gestört sei oder daß der Wert der künftigen Verpflichtungen den Wert der künftigen Gegenleistungen übersteige. Für die Frage, ob am jeweiligen Bilanzstichtag eine Rückstellung wegen drohender Verluste in Frage komme, sei den Blick auf die in der Vergangenheit schon abgewickelten Abschnitte des Dauerschuldverhältnisses ohne Interesse. Die Verlustrückstellung dürfe sich nur an dem schwebenden Geschäftsteil orientieren.

Der BFH habe in seinem Urteil vom 7.6.1988, VIII R 296/82 (BStBl II 1988, 886) entschieden, für künftige Verpflichtungen zur Lohnfortzahlung im Falle der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (§§ 1 und 2 LFZG) seien regelmäßig keine Rückstellungen wegen drohender Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Diesem von der Betriebsprüfung zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassung zitierten Urteil habe jedoch in einem entscheidenden Umstand ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Dort habe eine Gm...

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