Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietverhältnis zwischen Eheleuten als Gestaltungsmissbrauch
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine rechtliche Gestaltung ist missbräuchlich, wenn sie gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.
2) Die Rechtsprechung des BFH zur missbräuchlichen Vorschaltung von Angehörigen zur Erlangung des Vorsteuerabzugs kann auf die Einkommensteuer übertragen werden. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt daher auch vor, wenn ein Ehegatte aus der Vermietung einer Wohnung an den anderen Ehegatten Verluste erzielt, die dieser bei einer gedachten eigenen Anschaffung steuerlich nicht hätte geltend machen können.
Normenkette
AO 1977 § 21 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 42
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Mietverhältnis zwischen Eheleuten einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 Abgabenordnung (AO) darstellt.
Die Kläger sind Eheleute und bewohnen in ……… in dem ihnen zu je ½ gehörenden Zweifamilienhaus G……… 1 die Erdgeschoßwohnung. Seit 1. Juni 1992 ist der Kläger Geschäftsführer der … Verpackungssysteme GmbH in dem etwa 100 km entfernten Ort L……… Dort bezog er als Zweitunterkunft zunächst eine 1 km von seiner Arbeitsstätte gelegene Wohnung, die ihm die GmbH zur Verfügung gestellt hatte und kehrte an den Wochenenden wieder in die Familienwohnung zurück. Die Klägerin war dort mit der Führung des Haushaltes beschäftigt und sonst nicht berufstätig. Ferner erzielen die Kläger gemeinsam Einkünfte aus der Vermietung der Dachgeschosswohnung ihres Hauses in ……… sowie aus der Vermietung des Zweifamilienhauses …… 4 in R………, das ihnen ebenfalls zu je ½ gehört. Der Gesamtbetr...