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FG Köln Urteil vom 23.07.2003 - 14 K 6155/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug aus Betriebskostenumlage; Anforderungen an ein Abrechnungspapier als Belegnachweis

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aus der Verwendung des Sammelbegriffes "Betriebskostenumlage" lassen sich die - angeblich abgerechneten - Eingangsleistungen nicht hinreichend eindeutig und leicht nachvollziehbar identifizieren, um die Vorsteuer aus dieser Abrechnung geltend machen zu können.

2. Andere Geschäftsunterlagen können zur Identifizierung der Leistungen nur herangezogen werden, wenn in der Abrechnung selbst auf diese verwiesen wird und die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet sind.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.03.2004; Aktenzeichen V B 170/03)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin aus einer ihr in Rechnung gestellten Betriebskostenumlage zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Die Klägerin ist Komplementär-GmbH bei verschiedenen in der Rechtsform von Kommanditgesellschaften betriebenen geschlossenen Immobilienfonds der X-Gruppe. Treuhand-Kommanditistin bei diesen Kommanditgesellschaften ist jeweils die X AG. Die Klägerin und die X AG sind Schwestergesellschaften.

In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1996 vom 28.05.1998 erklärte die Klägerin Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen i.H.v. 0,– DM und machte Vorsteuerbeträge i.H.v. 11.154,63 DM geltend.

Am 18.11.1998 fand bei der Klägerin eine Lohnsteueraußenprüfung statt. Der Prüfer stellte kostenlose bzw. verbilligte Leistungen der Klägerin an ihre Arbeitnehmer i.H.v. brutto 21.000 DM fest.

Auf der Grundlage der Umsatzsteuererklärung und der Prüfungsfeststellungen erließ der Beklagte am 10.08.2000 einen Umsatzsteuerbescheid für 1996. Darin setzte er die Umsatzsteuer auf ./. 8.416 DM fest.

Gegen die...

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