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FG Köln Urteil vom 22.10.1998 - 14 K 1827/98

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.10.2002; Aktenzeichen IX R 13/99)

 

Tatbestand

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. In den Streitjahren erzielte der Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zu seinen Vermietungsobjekten gehörte das Grundstück … Für dieses Objekt machte er unter anderem erhöhte Abschreibungen nach § 82 i Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) i.H.v. jährlich DM … für in den Jahren 1985 bis 1987 entstandene Aufwendungen von zusammen DM … geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger erwarb das oben genannte Doppelgrundstück teils von Verwandten, teils von der Stadt … im Jahr 1982. Er verpflichtete sich gegenüber der Stadt die erworbenen Altbauten, die unter Denkmalschutz standen, in den historischen Formen (insbesondere betreffend das Fachwerk, die Sprossenfenster, die Holzklappläden, die Dachdeckung u.a.) und mit entsprechenden Materialien wieder herzurichten. Die Bauarbeiten begannen im Jahre 1984. Es stellte sich dabei heraus, daß etliche Bauteile nicht mehr zu retten waren. Im Einvernehmen mit dem … Landesamt für Denkmalpflege wurden die Fachwerk- und Holzbaubauteile (insbesondere Dachstuhl, Decken, Innenwände und Teile der Außenmauern) abgetragen. Die steinernen Außenmauern blieben bis zur Höhe des Erdgeschosses und eine Außenmauer bis zur Höhe des ersten Obergeschosses erhalten. Sodann wurden die entfernten Bauteile unter möglichster Nutzung des historischen Materials in historisch-handwerklicher Bauweise und unter Beibehaltung der ursprünglichen Grundrißdisposition erneuert. Dabei wurde ein Fundament neu gesetzt und die Statik neu berechnet. Das Landesamt für Denkmalpflege des Landes … überwachte und begleitete den gesamten Vorgang. Mit Bescheinigungen vom 16. April 1986, 11. März 1987 und 24...

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