Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortsetzungsfeststellungsklage, unmittelbarer Zwang
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes im Rahmen von Prüfungsmaßnahmen ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, sich auf ein Verbot der Verwertung aufgrund der Maßnahme getroffener Feststellungen zu berufen.
2) Die Teilnahme eines Steuerfahndungsprüfers als "Sachverständiger" an einer Hausdurchsuchung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens ohne steuerstrafrechtlichen Bezug ist rechtswidrig, wenn dieser Prüfer bereits zuvor in der gleichen Sache wegen Steuerhinterziehung ermittelt hat.
3) Die Rechtswidrigkeit einer solchen Anwesenheit führt zur Rechtswidrigkeit der von diesem Bediensteten unter Ausnutzung des Zutritts zur Wohnung angeordneten Wegnahme von Unterlagen im Wege des unmittelbaren Zwangs.
Normenkette
AO §§ 331, 333; StPO § 22 Nr. 4, § 74 Abs. 1; GG Art. 13 Abs. 1; FGO § 100 Abs. 1 S. 4
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Herausgabeverlangens.
Im Zuge von Ermittlungen wegen Bestechung gegen eine Firma A GmbH entstand der Verdacht, der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt bei der Firma M E GmbH & Co. KG (M) beschäftigt war, könne zum Kreis der bestochenen Personen gehören (vgl. Verdachtsprüfungsvermerk vom 14. Dezember 2011, Steuerfahndungsakte, Blatt 2). Daraufhin wurde der Arbeitsplatz des Klägers bei der Firma M am 15. November 2011 durchsucht.
Am 6. Dezember 2011 erließ das Amtsgericht E aufgrund eines auf polizeiliche Anregung vom 2. Dezember 2011 (Blatt 83/84 d. A.) am 5. Dezember 2011 gestellten Antrages der Staatsanwaltschaft (Blatt 85/86 d. A.) einen Durchsuchungsbeschluss hinsichtlich des Wohnhauses des Klägers. Der Durchsuchungsbeschluss beruhte auf ...